Oberamt und Schulinspektorat Ehingen
den 25. Nov. (?)

Schullehrer Fischer in Bach bittet, dass das im Jahre 1819 dem Schuldienst einverleibte Gut, welches sein Schwiegervater Michael Bosch inne hatte, ihm als Lehen überlassen werde. Indem das gehorsamst unterzeichnete Schulinspektorat die Bitte des Schullehrers Fischer in Bach, das im Jahre 1819 dem Schuldienst einverleibte Gut, welches sein Schwiegervater Michael Bosch inne hatte, ihm als Lehen zu überlassen, der allerhöchsten Behörde ehrerbietigst verlangt, hat uns die Ehre, gehorsamst zu berichten, daß dieses Gut im Jahre 1819 von dem Grafen Schenk zu Castell dem Schuldienst zu Bach ganz unbedingt als Dienstlehen erklärt ward, wie der Auszug aus den Rentamtsprotokollen der Herrschaft Bach beweist, das in ??schriftl beiliegt. Da die Überlassung dieses Gutes den Schuldienst in Bach wesentlich verbessern(?) würde, so möchte der Bitte des Schullehrers Fischer, da die [Text nicht lesbar]



Der Königliche katholische Kirchenrath
an
Das Schulinspektorat Ehingen

Auf den Bericht vom 25. Nov. (?), vorinn die Bitte des Schullehrers Fischer in Bach um Überlassung eines dem Schuldienste einverlaibten Gutes vorgetragen wurde, wird dem Schulinspektorat aufgegeben, dem Schullehrer Fischer zu eröffnen, daß das fraglische Söldnergut von dem H. Grafen Schenk zu Castell als Schuldienstlehen erklärt worden sey und als mit dem Schuldienste verbunden ihm nicht als ein für sich bestehendes Lehen erteilt werden könne.

Stuttgart, den 20. Dec. 1833
Der Königliche katholische Kirchenrath
an
Das Schulinspektorat Ehingen

Da der Schullehrer Fischer in Bach gegen die unterm 20. Dez. 1833 ergangene Entschließung des Kirchenraths in Betreff des von ihm angesprochenen Schuldienstlehens den Rekurs an das Königliche Ministerium des Innern und der Kirchen und Schulwesens ergriffen hat; so wird dem Schulinspektorat der Auftrag erteilt
1.) zu berichten und zu spezificiren:
was der Schul- und Meßner-Dienst in Bach ohne das Meßner-Lehen ertrage;
2.) die Gemeinde-Vorstehen zu befragen, ob der verstorbene Schullehrer Bosch die Einverlaibung seines Lehens mit dem Schul- und Meßner-Dienste genehmigt habe oder nicht, und ob die Gemeinde nichts dagegen habe, wenn das Boschische Lehen wieder vom Schuldienste getrennt werde, ferner ob sie in diesem Falle die Lehrerstelle aufbessern wolle.

Stuttgart den 19. Juny 1834



Der Königliche Katholische Kirchenrath
an
Das Schulinspektoriat Ehingen

Nach dem Protokoll des Gräflich Schenk von Castellischen Rentamts vom 22. Juni 1819. fol: 26 hat der damalige Grundherr von Bach das falllehen, welches Michael Bosch allda besaß, zu einem dienstlehen der dasigen Schulstelle in der Art bestimmt, daß dasselbe nie von dem Schuldienst getrennt werden solle; auch wurde schon damals der jetzige Schullehrer Balthasar Fischer in Bach mit diesem Gut auf den fall des Todes des Besitzers wer sein Schwiegervater war, eventuell belehnt und es mußte somit voraus gesagt werden,
daß das mit Einwilligung des Michael Bosch geschehen sey. Nun hat aber der gedachte Schullehrer vorgebracht, daß sein Schwiegervater in die unbeschränkte Umänderung des fraglichen falllehens in ein Schuldienstlehen nie eingewilligt habe, und diese Angabe wird dadurch bestärkt, daß in dem anher übergebenen Auszug, aus obigem Protokoll des Rentamts, die Unterschrift desselben nicht enthalten ist. Das Schulinspektoriat wird daher beauftragt, das Gräfliche Rentamt in Oberdischingen um Auskunft darüber zu ersuchen ob aus dem fraglichen Protokoll oder aus anderen über dieses Gut, und den Schuldienst in Bach bei dem Rentamt vorhandenen Akten nicht nachgewiesen werden könne, daß Michael Bosch in die Verwandlung seines falllehens in ein Schuldienstlehen eingewilligt habe welche Erklärung sodann vorzulegen ist. -

Stuttgart, den 24. December 1834